Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Vigny Ngakanou / VJ Production, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dem jeweiligen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“, über Hochzeitsvideografie, Hochzeitsfilme, nachträgliche Hochzeitsvideoshootings sowie vergleichbare Foto-, Video- und Medienproduktionen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, insbesondere in einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuell getroffenen Vereinbarung, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers in Textform annimmt. Soweit im Angebot ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Annahme auch durch Zahlung einer vereinbarten Anzahlung erfolgen kann, kommt der Vertrag mit Eingang dieser Zahlung zustande.
Als Textform gelten insbesondere E-Mail sowie sonstige elektronische Nachrichten, soweit Absender und Inhalt der Erklärung erkennbar sind.
Der konkrete Leistungsumfang und die Vergütung ergeben sich insbesondere aus dem gebuchten Paket, dem Angebot, der Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls zusätzlich vereinbarten Leistungen.
Soweit nach Vertragsschluss eine Anzahlung vereinbart wurde, wird der Termin zunächst bis zum Ablauf der hierfür mitgeteilten Zahlungsfrist vorgehalten und nach fristgerechtem Eingang der Anzahlung verbindlich reserviert. Bleibt eine fällige Anzahlung trotz angemessener Nachfrist aus, bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers unberührt.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
3. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt die individuell vereinbarten videografischen Leistungen nach Maßgabe des gebuchten Pakets oder der Auftragsbestätigung.
Die vereinbarte Begleitdauer beginnt und endet zu den individuell festgelegten Zeiten. Verzögerungen im Veranstaltungsablauf verlängern die vereinbarte Begleitdauer nicht automatisch.
Zusätzliche Leistungen wie insbesondere zusätzliche Begleitstunden, zusätzliche Filmversionen, Social-Media-Reels, Drohnenaufnahmen, Rohmaterial, Expressbearbeitung oder weitere Bearbeitungsschleifen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zusätzlich berechnet werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch darauf, dass sämtliche während der Veranstaltung stattfindenden Personen, Programmpunkte, Handlungen oder Situationen aufgenommen oder im fertigen Film verwendet werden.
Der Auftragnehmer entscheidet im Rahmen der vereinbarten Leistung nach fachlichen und künstlerischen Gesichtspunkten über Kameraeinstellungen, Objektive, Perspektiven, Bildgestaltung, Szenenauswahl, Schnitt, Dramaturgie, Tonbearbeitung, Musik, Farbgestaltung und die Reihenfolge der verwendeten Aufnahmen.
Stilistische Referenzen, Beispielvideos, Moodboards oder zuvor veröffentlichte Arbeiten des Auftragnehmers dienen der Orientierung und stellen keine Garantie für eine identische Umsetzung dar. Jede Veranstaltung weist individuelle Licht-, Raum-, Wetter-, Ablauf- und Aufnahmesituationen auf.
4. Künstlerische Gestaltung und nachträgliche Änderungswünsche
Dem Auftragnehmer steht innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs ein angemessener künstlerischer und gestalterischer Spielraum zu.
Subjektive Abweichungen vom persönlichen Geschmack des Auftraggebers stellen für sich allein keinen Mangel dar, sofern die Leistung dem vereinbarten Leistungsumfang und der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
Soweit im gebuchten Paket Korrektur- oder Feinschliff-Runden enthalten sind, umfassen diese insbesondere kleinere Änderungen wie das Kürzen oder Verlängern einzelner Passagen, eine andere Auswahl einzelner vorhandener Szenen oder vergleichbare Anpassungen innerhalb des bestehenden Films.
Nicht von regulären Korrekturrunden umfasst sind insbesondere ein vollständiger Neu-Schnitt, eine grundlegende Änderung des zuvor abgestimmten Stils, die vollständige Neukonzeption des Films oder Änderungswünsche, die zusätzliche umfangreiche Bearbeitungsarbeiten erfordern.
Solche Leistungen können nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
- Veranstaltungsort und Adressen,
- Zeit- und Tagesablauf,
- Beginn und Ende wichtiger Programmpunkte,
- Ansprechpartner vor Ort,
- besondere Programmpunkte oder Überraschungen,
- wesentliche Änderungen des Ablaufs,
- relevante Vorgaben von Kirche, Standesamt, Location oder Veranstalter sowie
- ausdrücklich gewünschte Motive oder besondere Wünsche.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, wesentliche Änderungen des vereinbarten Ablaufs unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber sorgt im Rahmen seines Verantwortungsbereichs dafür, dass der Auftragnehmer rechtzeitig Zugang zu den für die Aufnahmen notwendigen Räumlichkeiten und Flächen erhält.
Soweit für Video-, Ton- oder Drohnenaufnahmen Genehmigungen des Veranstaltungsortes, einer Kirche, eines Standesamtes, eines Grundstückseigentümers oder sonstiger Verantwortlicher erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig einzuholen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Entstehen aufgrund fehlender, unrichtiger oder verspätet übermittelter Informationen vermeidbare Einschränkungen oder Mehraufwand, trägt der Auftragnehmer dafür keine Verantwortung, soweit er die Umstände nicht zu vertreten hat.
6. Ablauf der Veranstaltung, Verzögerungen und zusätzliche Begleitzeit
Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Verzögerungen oder Änderungen des Veranstaltungsablaufs, die durch den Auftraggeber, Gäste, Locations, Veranstalter, Dienstleister oder sonstige Dritte verursacht werden.
Verschieben sich Programmpunkte innerhalb der vereinbarten Begleitzeit, besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung der Begleitung über das vereinbarte Ende hinaus.
Eine Verlängerung der Begleitzeit kann nach Verfügbarkeit des Auftragnehmers spontan vereinbart werden. Für zusätzliche Begleitzeit kann eine zusätzliche Vergütung verlangt werden, deren Höhe vor der Verlängerung mitgeteilt beziehungsweise vereinbart wird.
Kann ein vorgesehener Programmpunkt aufgrund einer Verzögerung erst nach Ende der vereinbarten Begleitzeit aufgenommen werden, ist der Auftragnehmer hierzu ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet.
7. Einschränkungen durch Locations und Dritte
Werden Video- oder Tonaufnahmen durch eine Location, eine Kirche, ein Standesamt, Behörden, Geistliche, Veranstalter, Sicherheitskräfte oder sonstige berechtigte Dritte eingeschränkt oder vollständig untersagt, liegt dies außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers, sofern er die Einschränkung nicht verursacht oder zu vertreten hat.
Dies gilt insbesondere für Vorgaben hinsichtlich Kamerapositionen, Bewegungsfreiheit, Beleuchtung, Tonaufnahmen, Drohnennutzung oder bestimmter Bereiche der Veranstaltung.
Der Auftragnehmer wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, unter den bestehenden Bedingungen geeignete Aufnahmen anzufertigen.
Hieraus resultierende unvermeidbare Einschränkungen des Materials stellen keinen Mangel dar, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
8. Sicherheit bei Veranstaltungen und Verhalten anwesender Personen
Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner zumutbaren Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit unter sicheren und zumutbaren Bedingungen ausüben kann.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sich körperlichen Gefahren, Bedrohungen oder einer konkreten Gefahr für seine Ausrüstung auszusetzen.
Bei aggressivem, beleidigendem, bedrohlichem, übergriffigem oder sonstigem erheblich unangemessenem Verhalten des Auftraggebers, von Gästen oder sonstigen anwesenden Personen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Tätigkeit zunächst vorübergehend zu unterbrechen und, soweit zumutbar, den Auftraggeber oder eine verantwortliche Person über die Situation zu informieren.
Besteht die Gefahr oder das Verhalten fort oder ist eine Fortsetzung der Tätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zumutbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veranstaltung zu verlassen und die weitere Leistungserbringung aus wichtigem Grund abzubrechen.
Das Gleiche gilt insbesondere bei Tätlichkeiten, ernsthaften Bedrohungen, sexueller Belästigung, vorsätzlicher Behinderung der Arbeit oder einer konkreten Gefahr der Beschädigung beziehungsweise Entwendung von Ausrüstung.
Gesetzliche Vergütungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.
Für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an der Ausrüstung des Auftragnehmers haftet der jeweilige Schädiger nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Laser, Lichttechnik und sonstige technische Gefahren
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer nach Möglichkeit vor der Veranstaltung, wenn der Einsatz von Laseranlagen oder sonstigen technischen Einrichtungen vorgesehen ist, von denen nach Art und Intensität eine Gefahr für Kamera-, Objektiv-, Audio- oder sonstige Produktionstechnik ausgehen kann.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, seine Ausrüstung einer konkreten Beschädigungsgefahr auszusetzen.
Dies gilt insbesondere bei direkter oder wiederholter Einstrahlung von Laserlicht in Kameraobjektive oder Kamerasensoren.
Besteht nach fachlicher Einschätzung des Auftragnehmers eine konkrete Gefahr für die eingesetzte Technik, ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt:
- seine Kameraposition zu verändern,
- Kameras aus gefährdeten Bereichen zu entfernen,
- bestimmte Blickwinkel nicht zu verwenden,
- einzelne Aufnahmen nicht anzufertigen oder
- die Aufnahme während des Betriebs der gefährdenden Anlage zeitweise einzustellen.
Der Auftraggeber wird im Rahmen seiner zumutbaren Möglichkeiten darauf hinwirken, dass Location, DJ, Lichttechniker oder sonstige zuständige Dienstleister technische Anlagen so einsetzen, dass die eingesetzte Produktionstechnik nicht gefährdet wird.
Unvermeidbare Einschränkungen des aufgenommenen Materials, die auf solchen Gefahren oder notwendigen Schutzmaßnahmen beruhen, stellen keinen Mangel dar, soweit der Auftragnehmer die zugrunde liegenden Umstände nicht zu vertreten hat.
Gesetzliche Ansprüche wegen einer schuldhaften Beschädigung der Ausrüstung bleiben unberührt.
10. Wetter und sonstige Aufnahmebedingungen
Der Auftragnehmer kann bestimmte Aufnahmen nicht garantieren, wenn deren Durchführung von Wetter, Lichtverhältnissen, räumlichen Gegebenheiten, Sicherheitsbedingungen oder sonstigen Umständen abhängig ist, auf die er keinen Einfluss hat.
Insbesondere Außen-, Sonnenuntergangs- oder Drohnenaufnahmen setzen geeignete Wetter-, Licht- und Sicherheitsbedingungen voraus.
Bei Regen, Sturm, Gewitter, extremer Hitze, Eis, Schnee oder sonstigen gefährlichen Bedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Aufnahmen anzupassen, zu verlegen oder zu unterlassen, soweit dies aus Gründen des Personen- oder Sachschutzes erforderlich ist.
11. Drohnenaufnahmen
Drohnenaufnahmen werden nur durchgeführt, soweit sie vereinbart wurden und die tatsächlichen sowie rechtlichen Voraussetzungen am Veranstaltungstag vorliegen.
Ein Drohneneinsatz kann insbesondere ausgeschlossen oder eingeschränkt sein durch:
- Wetterbedingungen,
- Flugverbots- oder geografische Zonen,
- luftverkehrsrechtliche Vorgaben,
- behördliche Anforderungen,
- Vorgaben von Grundstückseigentümern oder Locations,
- Menschenansammlungen,
- Sicherheitsrisiken oder
- technische Störungen.
Die Entscheidung, ob ein sicherer und rechtlich zulässiger Drohnenflug möglich ist, trifft der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der am Veranstaltungstag vorliegenden Umstände.
Ist der Drohneneinsatz aus einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Grund nicht möglich, besteht kein Anspruch auf Durchführung eines rechtswidrigen oder sicherheitsgefährdenden Fluges.
Wurde eine Drohnenleistung gesondert berechnet und kann sie vollständig nicht erbracht werden, wird nach Absprache eine angemessene Ersatzleistung angeboten oder der auf die nicht erbrachte Zusatzleistung entfallende Preisanteil gutgeschrieben beziehungsweise erstattet.
12. Preise, Anzahlung und Zahlung
Es gelten die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
Soweit für den jeweiligen Umsatz die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG Anwendung findet, ist der Umsatz umsatzsteuerfrei und Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist nach Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtpreises nach Maßgabe der jeweiligen Rechnung beziehungsweise Zahlungsaufforderung fällig.
Der Veranstaltungstermin wird nach fristgerechtem Eingang der vereinbarten Anzahlung endgültig reserviert. Bis zum Ablauf der hierfür mitgeteilten Zahlungsfrist wird der Termin nach Maßgabe von Ziffer 2 vorgehalten.
Der Restbetrag wird nach Maßgabe der individuellen Auftragsbestätigung beziehungsweise Rechnung fällig. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet und keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht, richtet sich die Fälligkeit insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
Nach Fälligkeit und vollständiger Zahlung kann die endgültige Download- beziehungsweise Auslieferungsversion freigeschaltet werden.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei Mängeln sowie gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
13. Fahrtkosten und sonstige Reisekosten
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden für die An- und Abfahrt 0,50 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer ab dem ersten Kilometer berechnet.
Ausgangspunkt und Endpunkt der Berechnung ist grundsätzlich der Geschäftssitz von VJ Production in Witten. Berechnet werden die für den Auftrag erforderliche Hinfahrt zum vereinbarten Leistungsort und die entsprechende Rückfahrt.
Werden im Rahmen eines Auftrags mehrere voneinander getrennte Leistungsorte angefahren, können die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen zusätzlichen Fahrstrecken ebenfalls berücksichtigt werden, soweit dies vorab vereinbart oder für den Auftrag erkennbar erforderlich ist.
Soweit möglich, werden die voraussichtlichen Fahrtkosten bereits vor Vertragsschluss oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
Notwendige Parkgebühren, Mautkosten, Fährkosten, Bahn- oder Flugkosten, Übernachtungskosten oder vergleichbare zusätzliche Reisekosten werden nur berechnet, wenn dies vereinbart wurde oder deren Notwendigkeit aufgrund einer nach Vertragsschluss vom Auftraggeber veranlassten Änderung entsteht.
Bei Reisen mit erforderlicher Übernachtung erfolgt grundsätzlich eine vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber.
14. Lieferung und Lieferzeit
Die Lieferzeit richtet sich vorrangig nach dem jeweils gebuchten Paket oder der individuellen Auftragsbestätigung.
Soweit dort keine konkrete Lieferzeit vereinbart wurde, erfolgt die Fertigstellung in der Regel innerhalb von 6 bis 12 Wochen nach dem Veranstaltungstag.
Die Lieferfrist kann sich angemessen verlängern, wenn Verzögerungen auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, länger andauernder Krankheit, technischen Störungen außerhalb seines Verantwortungsbereichs oder wenn für die Bearbeitung notwendige Informationen oder Rückmeldungen des Auftraggebers fehlen.
Der Auftraggeber wird über erhebliche absehbare Verzögerungen informiert.
Eine Expressbearbeitung kann nach Verfügbarkeit und gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
15. Auslieferung
Der fertige Film wird grundsätzlich digital zur Verfügung gestellt, beispielsweise über eine private Online-Videogalerie, Downloadmöglichkeit oder einen vergleichbaren digitalen Bereitstellungsweg.
Die konkrete Art der Auslieferung kann sich aus dem gebuchten Paket oder der Auftragsbestätigung ergeben.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, zur Verfügung gestellte Dateien nach Erhalt innerhalb angemessener Zeit auf eigenen geeigneten Datenträgern zu sichern.
Für die dauerhafte Verfügbarkeit externer Hosting-, Galerie-, Cloud- oder Streaminganbieter übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie.
Bei technischen Störungen eines externen Dienstleisters wird sich der Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren um eine alternative Bereitstellung bemühen.
16. Abnahme und Mängel
Soweit die Leistung werkvertraglich abzunehmen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Prüfung und Abnahme setzen.
Bei einem Verbraucher tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Insbesondere wird der Auftraggeber in Textform auf die Folgen einer unterlassenen oder nicht unter Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen.
Mängel sollen möglichst konkret beschrieben werden, damit der Auftragnehmer diese prüfen und gegebenenfalls beheben kann.
Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
17. Rohmaterial und Projektdateien
Ein Anspruch auf Herausgabe des vollständigen Rohmaterials, unbearbeiteter Dateien, Projektdateien, Schnittprojekte, Presets oder sonstiger Arbeitsdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des gebuchten Pakets oder individuell vereinbart wurde.
Wurde die Herausgabe von Rohmaterial vereinbart, richtet sich dessen Umfang und Bearbeitungszustand nach der jeweiligen Vereinbarung.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, interne Projekt-, Schnitt- oder Arbeitsdateien herauszugeben.
18. Archivierung und Datensicherung
Der Auftragnehmer bewahrt projektbezogenes Rohmaterial und Projektdateien nach Auslieferung des finalen Films grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Monaten auf, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Auftragnehmer berechtigt, Rohmaterial, Projektdateien und sonstige Produktionsdaten ohne weitere Ankündigung zu löschen.
Eine längere Archivierung kann gesondert vereinbart werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den final gelieferten Film nach Übergabe beziehungsweise Download eigenständig zu sichern.
Aus der freiwilligen Aufbewahrung von Daten über die vereinbarte Archivierungsdauer hinaus entsteht keine Verpflichtung zu einer weiteren Aufbewahrung.
19. Terminverschiebung
Möchte der Auftraggeber den Veranstaltungstermin verschieben, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Eine Übertragung des Auftrags auf einen Ersatztermin setzt voraus, dass der Auftragnehmer am gewünschten Ersatztermin verfügbar ist und die Parteien sich auf die Änderung einigen.
Ist der Auftragnehmer am Ersatztermin verfügbar, kann eine Terminverschiebung bis 90 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Termin grundsätzlich ohne zusätzliche Umbuchungsgebühr erfolgen, soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand entsteht.
Ist der Auftragnehmer am gewünschten Ersatztermin nicht verfügbar oder kommt keine Einigung über einen Ersatztermin zustande, bleibt der ursprünglich geschlossene Vertrag einschließlich des ursprünglich vereinbarten Termins grundsätzlich bestehen.
Erklärt der Auftraggeber in diesem Fall, dass die Leistung am ursprünglich vereinbarten Termin nicht mehr erbracht werden soll, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen und vertraglich wirksam vereinbarten Regelungen über Kündigung beziehungsweise Beendigung des Auftrags.
Bereits tatsächlich erbrachte Leistungen oder angefallene, nicht mehr vermeidbare Fremdkosten können entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
20. Kündigung beziehungsweise Stornierung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann einen bestehenden Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Soweit auf den Vertrag Werkvertragsrecht Anwendung findet, richten sich die Vergütungsfolgen insbesondere nach den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts.
Der Auftragnehmer berücksichtigt bei der Berechnung eines aufgrund der Kündigung verbleibenden Vergütungsanspruchs insbesondere bereits erbrachte Leistungen, ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen, die durch eine anderweitige Vergabe des frei gewordenen Termins erzielt werden oder erzielt werden könnten, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Anspruch zusteht.
Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
21. Ausfall des Auftragnehmers, Krankheit und höhere Gewalt
Kann der Auftragnehmer die Leistung aufgrund einer plötzlichen Erkrankung, eines Unfalls, höherer Gewalt oder eines anderen unvorhersehbaren und von ihm nicht zu vertretenden Umstands ganz oder teilweise nicht persönlich erbringen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich, soweit dies möglich ist.
Der Auftragnehmer wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, eine geeignete Ersatzlösung zu finden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatzdienstleister besteht nicht.
Kann die vereinbarte Leistung endgültig nicht erbracht werden und steht auch keine geeignete, vom Auftraggeber akzeptierte Ersatzlösung zur Verfügung, werden Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zurückerstattet.
Die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben im Übrigen unberührt.
22. Technisches Versagen und Datenverlust
Der Auftragnehmer verwendet professionelle beziehungsweise für den Einsatzzweck geeignete Technik und trifft im Rahmen eines üblichen professionellen Arbeitsablaufs angemessene Maßnahmen zur Risikominimierung und Datensicherung.
Trotz angemessener Sorgfalt können technische Defekte, Speicherfehler oder sonstige nicht vorhersehbare technische Störungen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Für vom Auftragnehmer zu vertretende Schäden gelten die Haftungsregelungen dieser AGB sowie die gesetzlichen Vorschriften.
Kann aufgrund eines vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden technischen Ereignisses nur ein Teil des vereinbarten Materials erstellt oder verwertet werden, richten sich etwaige Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des tatsächlich noch nutzbaren Leistungsumfangs.
23. Nutzungsrechte des Auftraggebers
Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den vertragsgemäß übergebenen finalen Filmen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für private, nicht-kommerzielle Zwecke, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Hierzu gehören insbesondere:
- privates Ansehen,
- private Speicherung,
- Wiedergabe im Familien- und Freundeskreis sowie
- privates Teilen des Films oder von Ausschnitten, soweit dabei keine Rechte Dritter oder Lizenzbedingungen entgegenstehen.
Die Urheberrechte und sonstigen Rechte des Auftragnehmers an seinen eigenen schöpferischen Leistungen verbleiben beim Auftragnehmer, soweit gesetzlich vorgesehen.
Eine kommerzielle Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte, insbesondere für Unternehmenswerbung, gewerbliche Social-Media-Kanäle, bezahlte Werbeanzeigen, Verkaufszwecke oder monetarisierte Veröffentlichungen, bedarf einer vorherigen gesonderten Vereinbarung.
Rechte Dritter, insbesondere Musik-, Marken-, Persönlichkeits- und Locationrechte, bleiben unberührt.
24. Musik und Rechte Dritter
Der Auftragnehmer verwendet für den Film Musik, für deren vorgesehene Verwendung eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit beziehungsweise Lizenz besteht.
Je nach Musiklizenz können Einschränkungen für bestimmte Formen der Veröffentlichung bestehen, insbesondere hinsichtlich Social-Media-Plattformen, kommerzieller Nutzung, bezahlter Werbung oder öffentlicher Vorführung.
Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich die Verwendung eines bestimmten Musikstücks, kann dieses nur eingesetzt werden, soweit die hierfür erforderlichen Rechte vorliegen.
Eine gesonderte Rechteklärung für vom Auftraggeber gewünschte Musik erfolgt durch den Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Sperrungen, Stummschaltungen oder sonstige Maßnahmen einzelner Social-Media- oder Onlineplattformen, soweit der Auftragnehmer die hierfür maßgebliche Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
25. Portfolio, Werbung und Veröffentlichung durch VJ Production
Eine Veröffentlichung des Hochzeitsfilms, einzelner Filmsequenzen, Standbilder oder sonstiger personenbezogener Inhalte zu Portfolio-, Referenz-, Website-, Social-Media- oder Werbezwecken durch den Auftragnehmer erfolgt nur, soweit hierfür eine erforderliche rechtliche Grundlage beziehungsweise Einwilligung vorliegt.
Eine erteilte Einwilligung zur Portfolioverwendung ist freiwillig.
Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, kann diese mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Nach einem wirksamen Widerruf wird der Auftragnehmer die betreffenden Inhalte innerhalb angemessener Zeit von den von ihm kontrollierten eigenen Veröffentlichungsflächen entfernen, soweit keine andere rechtliche Grundlage für die weitere Verwendung besteht und die Entfernung technisch sowie tatsächlich möglich ist.
Bereits erfolgte rechtmäßige Verarbeitungen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bleiben hiervon unberührt.
Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
26. Gäste und Persönlichkeitsrechte
Bei Veranstaltungen können neben dem Auftraggeber auch Gäste und andere Personen aufgenommen werden.
Der Auftragnehmer beachtet bei der Verwendung und Veröffentlichung solcher Aufnahmen die hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Eine Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung ersetzt nicht automatisch gegebenenfalls erforderliche Rechte oder Einwilligungen anderer erkennbar abgebildeter Personen.
Der Auftraggeber wird gebeten, den Auftragnehmer rechtzeitig über besondere Umstände zu informieren, insbesondere wenn einzelne Personen ausdrücklich nicht aufgenommen werden sollen oder bei der Veranstaltung besondere Anforderungen hinsichtlich Minderjähriger oder des Persönlichkeitsschutzes bestehen.
27. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Ebenfalls unbeschränkt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
28. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern können bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen gesetzliche Widerrufsrechte zustehen.
Über das Bestehen, die Voraussetzungen, Fristen und Rechtsfolgen eines Widerrufs wird der Auftraggeber, soweit gesetzlich erforderlich, gesondert belehrt.
Die Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher in der gesetzlich vorgesehenen Weise zur Verfügung gestellt.
Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits während einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, gelten hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Wertersatzes für bereits erbrachte Leistungen.
Diese Regelung beschränkt keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherrechte.
Widerrufsbelehrung ansehen →29. Kommunikation
Vertragsbezogene Kommunikation kann insbesondere per E-Mail oder über einen zwischen den Parteien üblichen elektronischen Kommunikationsweg erfolgen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die dem Auftragnehmer mitgeteilten Kontaktdaten aktuell und erreichbar sind.
Änderungen von Kontaktdaten sollen dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden.
30. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Einzelheiten zu Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung sowie zu den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus der jeweils maßgeblichen Datenschutzerklärung beziehungsweise zusätzlichen Datenschutzhinweisen.
Datenschutzerklärung ansehen →31. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss solcher Vorschriften, deren Abbedingung gegenüber Verbrauchern gesetzlich nicht zulässig ist.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – Witten als Gerichtsstand vereinbart werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert: 05.2026